Die Debatte rund um den Digital Omnibus zur EU-KI-Verordnung hat einen weit verbreiteten Irrtum erzeugt: dass Compliance-Fristen auf breiter Front nach hinten verschoben worden seien. Das ist nicht der Fall. Der Omnibus verschiebt vorläufig bestimmte Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III. Artikel 50, die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für generative KI und KI-Systeme, die mit Menschen interagieren, war nicht Gegenstand der Verschiebung. Er gilt ab dem 2. August 2026, unabhängig davon, ob und wann der Omnibus förmlich angenommen wird.
Was Artikel 50 verlangt
Artikel 50 schafft vier Kategorien von Pflichten:
1. KI-Systeme, die mit natürlichen Personen interagieren. Anbieter von KI-Systemen, die für die Interaktion mit Menschen konzipiert sind (einschließlich Chatbots und Sprachassistenten), müssen sicherstellen, dass diese Menschen zum Zeitpunkt der ersten Interaktion darüber informiert werden, dass sie mit einer KI interagieren. Ausnahme: wenn dies aus dem Kontext offensichtlich ist oder wenn das System zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten eingesetzt wird.
2. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Betreiber von Emotionserkennungssystemen oder KI-Systemen, die Personen auf der Grundlage biometrischer Daten kategorisieren, müssen die diesen Systemen ausgesetzten Personen informieren. Dies gilt vorbehaltlich des Verbots nach Artikel 5, das bestimmte biometrische Kategorisierungssysteme vollständig untersagt.
3. Synthetische Inhalte, Bilder, Audio, Video. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren (einschließlich Deepfakes), müssen Inhalte als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen und erkennbar machen, wenn diese: reale Personen darstellen, reale Orte oder Ereignisse zeigen oder eine vernünftige Person täuschen könnten. Eine maschinenlesbare Kennzeichnung ist erforderlich. Für Inhalte, die einen Deepfake darstellen, ist eine ausdrückliche, für Menschen lesbare Kennzeichnung erforderlich.
4. Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die Texte erzeugen, welche zum Zweck der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, müssen offenlegen, dass der Text KI-generiert ist. Dies gilt, sofern der Text nicht einer eingehenden menschlichen Überprüfung unterzogen wurde und eine natürliche Person die redaktionelle Verantwortung dafür trägt.
Der Verhaltenskodex zur Kennzeichnung, veröffentlicht am 10. Juni 2026
Die Europäische Kommission hat am 10. Juni 2026, im Vorfeld der Frist im August, den finalen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung und Auszeichnung von KI-generierten Inhalten veröffentlicht. Der Kodex ist freiwillig: Eine Unterzeichnung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nichtunterzeichner werden jedoch einer strengeren Prüfung durch die Durchsetzungsbehörden unterliegen, die von Fall zu Fall Lückenanalysen durchführen, anstatt die Einhaltung des Kodex als vermutete Einhaltung von Artikel 50 zu behandeln.
Der Kodex legt technische Anforderungen an die maschinenlesbare Kennzeichnung fest: in Inhalte eingebettete Wasserzeichen, Metadatenstandards einschließlich C2PA (Coalition for Content Provenance and Authenticity), Protokollierungsfunktionen und Fingerprinting. Er erfasst sowohl die vorgelagerte Kennzeichnung (durch Anbieter, eingebettet bei der Erzeugung) als auch die nachgelagerte Auszeichnung (durch Betreiber, für das Publikum sichtbar). Anbieter von Modellen mit offenen Gewichten werden ebenfalls adressiert: Trotz ihrer Ausnahme von einigen Bestimmungen der KI-Verordnung fördert der Kodex eine strukturelle Kennzeichnung, die während des Trainings codiert wird, um die nachgelagerte Compliance zu ermöglichen.
Was Organisationen bis zum 2. August 2026 erledigt haben müssen
Für Organisationen, die KI-Systeme innerhalb der EU bereitstellen oder betreiben (oder die für Nutzer in der EU zugänglich sind), lauten die praktischen Anforderungen: jedes KI-System, das mit natürlichen Personen interagiert, identifizieren und bestätigen, dass Offenlegungsmechanismen vorhanden sind; jedes generative KI-System, das synthetische Inhalte erzeugt, identifizieren und bestätigen, dass eine maschinenlesbare Kennzeichnung umgesetzt ist; deepfake-fähige Anwendungsfälle erfassen und bestätigen, dass für Menschen lesbare Kennzeichnungen vorhanden sind; und Vereinbarungen über KI-Tools von Drittanbietern überprüfen, um zu bestätigen, dass die Anbieter gekennzeichnete Ausgaben liefern. Organisationen, die ihre Exposition gegenüber Artikel 50 noch nicht bewertet haben, sollten die verbleibenden Wochen als Umsetzungsfenster betrachten.
Das Durchsetzungsbild ist geteilt: Das Europäische KI-Büro beaufsichtigt Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck; die nationalen Marktüberwachungsbehörden in jedem Mitgliedstaat beaufsichtigen die Betreiber. Zum 1. Juni 2026 hat das KI-Büro seine Durchsetzungsfunktion mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger aufgenommen, das erste Signal dafür, dass das Büro vom Aufbau zur aktiven Aufsicht übergeht.
Primärquellen: Europäische Kommission, KI-Verordnung (offizielle Seite, aktualisiert Juni 2026) | Kommission, FAQ zum Verhaltenskodex | EU AI Act, Leitfaden zu den Transparenzregeln in Artikel 50